QM tut gut: Wie sich Architekten und Ingenieure wieder aufs Wesentliche konzentrieren können

Umgang mit Behinderungsanzeigen des Auftragnehmers | Grundlagen einer rechtskonformen Objektüberwachung – Bauleitung in der Praxis (9)

Grundlagen einer rechtskonformen Objektüberwachung – Bauleitung in der Praxis

Architekten und Ingenieure übernehmen bei der Objektüberwachung gemäß HOAI Aufgaben des Auftraggebers. Dieser delegiert mittels Vollmacht an die beauftragten Büros, was diese zu leisten haben und wofür sie befugt sind, um handlungsfähig zu sein. Eine in der Praxis schwierige Rechtsmaterie.

Für die richtige Erfüllung der Bauleitungsaufgaben tragen die beauftragten Büros, wie bei allen anderen werkvertraglichen Planungsleistungen auch, die volle technische Verantwortung. Was geschieht aber, wenn sich die Bauleitung während oder nach der Bauausführung als mangelhaft erweist? Häufig haben Auftraggeber und Büros unterschiedliche Auffassungen darüber, was zu einer umfänglichen und mangelfreien Bauleitung gehört. Die in der HOAI genannten Grundleistungen sind nur ein Anhaltspunkt dafür, welche Aufgaben im Rahmen der Bauleitung zu erfüllen sind.

Die Schwierigkeit der Objektüberwachung liegt also mitunter in der Differenzierung des passenden Arbeits- und Überwachungsaufwandes. Die große Herausforderung für Architektur- und Ingenieurbüros besteht darin, die Bauleitungsaufgaben zum einen vollständig zu erbringen und zum anderen dennoch ein positives Ergebnis mit dieser Leistungsphase zu erwirtschaften.

Prof. Dr. Thomas Benz gibt exklusiv für den QualitätsVerbund Planer am Bau Tipps, wie Architekten und Ingenieure mit Bauleitungsaufträgen richtig umgehen.

Teil 9: Umgang mit Behinderungsanzeigen des Auftragnehmers

Behinderungsanzeigen des Auftragnehmers werden seitens der Bauleitung meistens verärgert zu Kenntnis genommen. Oft wertet die Bauleitung die Behinderungsanzeige des Auftragnehmers als Kritik an der eigenen Koordinationsleistung. Viele Ursachen liegen aber gar nicht im Einflussbereich der Bauleitung – so z.B. verspätet zur Verfügung gestellte Pläne, Schlechtleistungen vorausgehender Gewerke oder die Unpünktlichkeit anderer Firmen. Die Rechtsfolgen einer Behinderung sind komplex. Nicht nur der Auftragnehmer hat bei gestörten Bauabläufen einen Schaden, vielfach auch der Auftraggeber, wenn beispielsweise der verspätete Fertigstellungstermin mit Vertragsstrafen belegt ist. Am Ende wird in vielen Fällen die Bauleitung für Behinderungsfolgen verantwortlich gemacht.

Gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer bei drohender Behinderung seiner Leistung die Verpflichtung, dem Auftraggeber unverzüglich die Gründe mitzuteilen, weshalb er der Meinung ist, in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Arbeit behindert zu sein. Melden Auftragnehmer Behinderung an, verhalten sie sich lediglich pflichtgemäß. Die Bauleitung muss deswegen darauf bestehen, dass die Behinderungsanzeige vollständig ist, d.h. in jedem Fall schriftlich begründet wird, was sachlich, räumlich und zeitlich behindernd ist oder sein soll.

Von Behinderungsanzeigen kann nur abgesehen werden, wenn Offenkundigkeit vorliegt. Übliche Witterungsbedingungen am Ausführungsort gelten nicht als Behinderung, denn diese hat der Auftragnehmer bereits in seine Preise einzukalkulieren.

Aufgrund hoher Kapazitätsauslastungen vieler Auftragnehmer greifen diese auch dann zur Behinderungsanzeige, wenn ein Arbeiten grundsätzlich möglich wäre, aber Störungen die rationelle Abwicklung erschweren. Dabei verkennen viele Auftragnehmer, dass sie alles zu tun haben, was ihnen billigerweise zugemutet werden kann, um die Arbeiten fortzuführen. Eine Umstellung des geplanten Bauablaufs auf eine andere zeitliche und räumliche Reihenfolge ist dabei zumutbar, solange dem Auftragnehmer keine Mehrkosten entstehen, die er aber im Zweifel nachweisen muss. Diese Beweisführung ist in der Praxis nur sehr schwer zu erbringen.

Merke:

Vom Auftragnehmer geltend gemachte Mehrkosten aus Behinderungen sind dezidiert herzuleiten und nachzuweisen. Insbesondere ist vom Auftragnehmer eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der hindernden Umstände und der daraus erwachsenden Folgen vorzulegen. Die Beweispflicht liegt beim Auftragnehmer. Wichtig ist, dass jede einzelne Behinderung in ihrer Wirkung auf den Bauablauf betrachtet wird. Es reicht nicht aus, den Zeitverzug bei einer Behinderung zu berechnen und diese an das Bauende anzuhängen.

Tipps für die Praxis:

  1. Ist bereits bei der Vergabe der Leistung zu erwarten, dass die Ausführung nicht rationell genug erfolgen kann, ist dies dem Auftragnehmer mitzuteilen, damit dieser in seine Kalkulation die Erschwernisse einpreisen kann. Eine Behinderung ist damit nicht mehr zulässig.
  2. Der Auftragnehmer trägt die Beweispflicht für die Entstehung von Mehrkosten aus Behinderung. Fordern Sie deswegen eine lückenlose und vergleichende Darstellung zwischen kalkulierten Kosten bei einem idealen Bauablauf und den Mehrkosten aufgrund des gestörten Bauablaufs.
  3. Ist die Behinderung ausgeräumt, muss die Bauleitung dies noch einmal schriftlich festhalten (Abmelden der Behinderung).

Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Thomas Benz

PROF. DR.-ING. DIPL.-KFM. THOMAS BENZ

Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Thomas Benz

studierte technisch orientierte Betriebswirtschaftslehre an der Universität Stuttgart mit Schwerpunkt Baubetrieb, Controlling und Organisation. Anschließend promovierte er 2000 am dortigen Institut für Baubetriebslehre. Seit 2006 hat er die Professur für Baubetriebslehre, Bauwirtschaft und Schlüsselfertigbau an der Hochschule für Technik Stuttgart, zuletzt als Dekan. Neben praktischen Tätigkeiten in Bauunternehmen sowie Bauträgergesellschaften arbeitete er auch in Ingenieurgesellschaften, wo er u.a. das QualitätsZertifikt Planer am Bau einführte. Heute arbeitet er auch freiberuflich als Berater in der Baubranche (u.a. Prozessoptimierung, QM, Strukturentwicklung…), ist Beirat in einem mittelständischen Bauunternehmen und Mediator…

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