QM tut gut: Wie sich Architekten und Ingenieure wieder aufs Wesentliche konzentrieren können

Stundenlohnarbeiten | Grundlagen einer rechtskonformen Objektüberwachung – Bauleitung in der Praxis (11)

Grundlagen einer rechtskonformen Objektüberwachung – Bauleitung in der Praxis

Architekten und Ingenieure übernehmen bei der Objektüberwachung gemäß HOAI Aufgaben des Auftraggebers. Dieser delegiert mittels Vollmacht an die beauftragten Büros, was diese zu leisten haben und wofür sie befugt sind, um handlungsfähig zu sein. Eine in der Praxis schwierige Rechtsmaterie.

Für die richtige Erfüllung der Bauleitungsaufgaben tragen die beauftragten Büros, wie bei allen anderen werkvertraglichen Planungsleistungen auch, die volle technische Verantwortung. Was geschieht aber, wenn sich die Bauleitung während oder nach der Bauausführung als mangelhaft erweist? Häufig haben Auftraggeber und Büros unterschiedliche Auffassungen darüber, was zu einer umfänglichen und mangelfreien Bauleitung gehört. Die in der HOAI genannten Grundleistungen sind nur ein Anhaltspunkt dafür, welche Aufgaben im Rahmen der Bauleitung zu erfüllen sind.

Die Schwierigkeit der Objektüberwachung liegt also mitunter in der Differenzierung des passenden Arbeits- und Überwachungsaufwandes. Die große Herausforderung für Architektur- und Ingenieurbüros besteht darin, die Bauleitungsaufgaben zum einen vollständig zu erbringen und zum anderen dennoch ein positives Ergebnis mit dieser Leistungsphase zu erwirtschaften.

Prof. Dr. Thomas Benz gibt exklusiv für den QualitätsVerbund Planer am Bau Tipps, wie Architekten und Ingenieure mit Bauleitungsaufträgen richtig umgehen.

Teil 11: Stundenlohnarbeiten

Bei fast jedem Bauvorhaben kommt es zur Ausführung und Abrechnung von Stundenlohn-Arbeiten. Häufig kommt es zwischen der Objektüberwachung und den ausführenden Unternehmen zu Streit bei der Anordnung, Genehmigung und Freigabe von Stundenlohn-Leistungen.

Versäumnisse bei der Ausgestaltung von Stundenlohn-Vereinbarungen und bei der Behandlung von Stundenlohn-Zetteln führen nicht selten zu Nachteilen für den Auftraggeber. Dabei ist zu bedenken, dass Stundenlohn-Arbeiten für beide Vertragsparteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) Risiken mit sich bringen. Der Auftraggeber läuft Gefahr, dass er mit Vergütungsforderungen konfrontiert wird, die er der Höhe nach so nicht erwartet hat. Der Auftragnehmer trägt das Risiko, dass er die von ihm ausgeführten Leistungen später nicht mehr im Einzelnen nachweisen kann und nicht vergütet bekommt.

Dabei ist in § 15 der VOB/B klar geregelt, wie mit Stundenlohnleistungen umzugehen ist. Eine Stundenlohn-Leistung setzt sich dabei aus der aufgewandten Zeit sowie den sonstigen Kosten für z.B. Material zusammen. Für die Bauleitung ist wichtig zu wissen, wie mit Stundenlohn-Leistungen zu verfahren ist.

Der übergeordnete Grundsatz lautet: Stundenlohn-Arbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Demnach sind Leistungen, für die es eine Position im Leistungsverzeichnis (LV) gibt, nach Preisen des LV abzurechnen.

Die zweite Regel lautet: Stundenlohn-Arbeiten sind dem Auftraggeber vorher anzuzeigen. Der Objektüberwacher darf in der Regel keine Stundenlohn-Arbeiten beauftragen, es sei denn, er ist dazu ausdrücklich bevollmächtigt. Unter der Annahme, dass die Bauleitung Stundenlohn-Arbeiten anordnen darf, muss neben dem Preis pro Stunde auch der Leistungsinhalt genau abgegrenzt werden, damit nicht andere Positionen des LV im Stundenlohn erbracht werden.

Die dritte Regel lautet: Stundenlohn-Arbeiten sind je nach Verkehrssitte werktäglich, mindestens aber wöchentlich vorzulegen. Die Abrechnung von Stundenlohn-Leistungen muss alle vier Wochen erfolgen. Dies hat den Sinn, dass die Bauleitung und der Bauherr den Überblick über den kumulierten Stundenlohn-Aufwand behalten.

Merke:

Für die Objektüberwachung ist es wichtig, den Überblick über die Stundenlohn-Leistungen zu behalten. Ausführende Unternehmen sind deswegen von der Objektüberwachung bei der Erbringung von Stundenlohn-Leistungen sehr genau zu beaufsichtigen. Lassen Sie sich von den Auftragnehmern den Beginn und das Ende der Stundenlohn-Arbeiten anzeigen.

Tipps für die Praxis:

  1. Mit Stundenlohn-Arbeiten ist restriktiv und streng zu verfahren. Bestehen Sie auf die Einhaltung der drei o.g. Regeln.
  2. Stundenlohn-Zettel sind zeitnah zu bearbeiten und ggf. qualifiziert zurückzuweisen.
  3. Lassen Sie sich vom Bauherren ausdrücklich die Vollmacht einräumen, Stundenlohn-Leistungen beauftragen zu dürfen. Vereinbaren Sie gegebenenfalls ein Budget, z.B. in Höhe eines prozentualen Budgets der Werkvertragssumme.

Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Thomas Benz Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Thomas Benz

 

Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Thomas Benz

studierte technisch orientierte Betriebswirtschaftslehre an der Universität Stuttgart mit Schwerpunkt Baubetrieb, Controlling und Organisation. Anschließend promovierte er 2000 am dortigen Institut für Baubetriebslehre. Seit 2006 hat er die Professur für Baubetriebslehre, Bauwirtschaft und Schlüsselfertigbau an der Hochschule für Technik Stuttgart, zuletzt als Dekan. Neben praktischen Tätigkeiten in Bauunternehmen sowie Bauträgergesellschaften arbeitete er auch in Ingenieurgesellschaften, wo er u.a. das QualitätsZertifikt Planer am Bau einführte. Heute arbeitet er auch freiberuflich als Berater in der Baubranche (u.a. Prozessoptimierung, QM, Strukturentwicklung...), ist Beirat in einem mittelständischen Bauunternehmen und Mediator...

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