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Schwellenwertberechnung bei mehreren HOAI-Leistungen für ein Bauprojekt | [ams]rechtsanwälte

Schwellenwertberechnung bei mehreren HOAI-Leistungen für ein Bauprojekt

  1. Problematik

    Sind mehrere HOAI-Leistungen, die für ein einheitliches Objekt oder Bauwerk vergeben werden, für die vergaberechtlichen Schwellenwerte zusammenzurechnen?
  2. Rechtlicher Hintergrund

    § 3 Abs. 1 VgV (2016) beinhaltet, dass für die Schwellenwerte stets auf den Gesamtwert der vorgesehenen Leistungen abzustellen ist. Dabei ist bei Unterteilung in mehrere Lose im Regelfall auch eine Zusammenrechnung aller Lose vorzunehmen (§ 3 Abs. 7 S. 1 VgV). Im Hinblick auf Planungsleistungen sind nach der alten, wie auch nach der neuen Fassung der VgV „Sonderregelungen“ vorgesehen. Nach der alten Fassung musste eine Zusammenrechnung nur erfolgen, soweit sich die (Teil-) Aufträge auf dieselbe freiberufliche Leistung bezogen. Daraus wurde gefolgert, dass eine Zusammenrechnung nicht erfolgen müsse, wenn die Leistungen aus unterschiedlichen Leistungsbildern nach der HOAI stammten (z.B. Gebäudeplanung; Landschaftsplanung; Planung der technischen Ausrüstung). Von derselben Leistung war dagegen auszugehen, wenn die (Teil-) Leistungen lediglich nach unterschiedlichen Leistungsphasen (z.B. Vorplanung, Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung) eines einheitlichen Leistungsbildes unterteilt wurden. § 3 Abs. 7 S. 2 VgV wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens als „Sonderregelung“ aufgenommen. Danach soll eine Zusammenrechnung bei Planungsleistungen nur erfolgen, soweit es sich um Lose über „gleichartige Leistungen“ handelt. Aus dieser Vorschrift wird teilweise gefolgert, dass die zur alten Fassung entwickelte Handhabung wieder festgeschrieben worden sei (so etwa Portz, Bayerischer Gemeindetag 2016, 75, 79), was bedeuten würde, dass eine Zusammenrechnung von Planungsleistungen weiterhin unterbleiben könnte, wenn sich diese auf unterschiedliche HOAI-Leistungsbilder beziehen. Man kann jedoch die Regelung auch dahingehend auslegen, dass gerade keine Bevorzugung von Planungsleistungen geschaffen werden sollte, sondern auch für diese der allgemeine Grundsatz der Zusammenrechnung aller Leistungen gelte. Hierfür spricht die Gesetzesbegründung, wonach § 3 Abs. 7 S. 2 VgV keine eigenständige Bedeutung, sondern lediglich klarstellenden Charakter besitze. Aber auch das Europarecht, insbesondere die RL 2014/24/EU, könnte für eine generelle Zusammenrechnung sprechen, da dort keine Sonderregelung für Planungsleistungen vorgesehen ist.
  3. Zwischenzeitlich eingestelltes Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland

    Die Stadt Elze hatte ohne Ausschreibung verschiedene orts- bzw. umgebungsansässige Büros mit unterschiedlichen Planungsleistungen (Objekt-, Tragwerksplanung und technische Ausrüstung) in einer in der Gesamthöhe oberhalb der EU-Schwellenwerte (209.0000 Euro) liegenden Summe von 457.222 Euro beauftragt. Damit verstieß die Stadt nach Ansicht der Kommission gegen die EU-Vergaberichtlinien. Die EU-Kommission begründete ihre Ansicht mit der Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 15.03.2012 – Rs. C-574/10, Niedernhausen), wonach ein einheitlicher Auftrag vorliege und die Einzelleistungen für den Auftragswert zusammen zu rechnen seien, wenn die Leistungen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und eine funktionelle Kontinuität aufweisen. Leider bleibt die Rechtsfrage, ob Planungsleistungen der Objektplanung, mit Leistungen der Tragwerksplanung oder auch der technischen Ausrüstung für die Schwellenwertberechnung zu addieren sind, unbeantwortet. Denn das Vertragsverletzungsverfahren wurde aufgrund der vollständigen Abwicklung der öffentlichen Aufträge und damit dem Wegfall der Rechtswirkungen eingestellt.
  4. OLG München (Beschluss vom 13.03.2017 – Verg 15/16)

    Das OLG München hat erhebliche Bedenken daran geäußert, ob die Regelung des § 2 Abs. 7 Satz 2 SektVO (identisch mit § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV) mit den europäischen Vorgaben in Einklang steht. Nach § 2 Abs. 7 Satz SektVO sind bei der Schätzung des Auftragswertes nur die Auftragswerte von Losen mit gleichartigen Leistungen zusammenzurechnen. Art. 16 Abs. 8 der RL 2014/25/EU regelt, dass der geschätzte Gesamtwert aller Lose zu berücksichtigen sei, wenn ein Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen zu Aufträgen führen könne, die in mehreren Losen vergeben würden. Wenn der kummulierte Wert der Lose den in Art. 15 genannten Schwellenwert übersteige, gelte die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses. Eine Einschränkung wie in § 2 Abs. 7 Satz 2 SektVO, dass nur gleichartige Planungsleistungen zu addieren sind, findet sich in der RL 2014/25/EU nicht. Es erscheint nach Auffassung des OLG München nicht ausgeschlossen, dass es für die "Gleichartigkeit" auch auf die wirtschaftliche und technische Funktion der Planungsleistungen ankommt. Zwar musste das OLG München im vorliegenden Fall keine Entscheidung treffen, jedoch hat es sich ausführlich mit dieser Fragestellung befasst.
  5. Praxistipp

    Für die kommunale Vergabepraxis ist weiter von der geltenden Rechtslage in der Vergabeverordnung (VgV) auszugehen. Gemäß § 3 Abs. 7 S. 2 VgV sind bei der Vergabe von Planungsleistungen für die Berechnung des geschätzten Gesamtwerts nur die „Lose über gleichartige Leistungen zugrunde zu legen“. Ausweislich der Begründung zu § 3 Abs. 7 S. 2 VgV ist bei der Bewertung, ob Planungsleistungen gleichartig sind, die wirtschaftliche oder technische Funktion der Leistung zu berücksichtigen. Danach können die Objektplanung, die Tragwerksplanung und die technische Gebäudeausrüstung als technisch unterschiedliche Planungen angesehen werden, so dass auch für die Schätzung der Schwellenwerte eine separate Berechnung der jeweiligen Auftragswerte vorgenommen werden kann (Ausnahme: Generalplanervergabe). Für Baumaßnahmen, die u.a. aus europäischen Mitteln gefördert werden, ist zusätzlich zu beachten, dass die zuständigen Prüfbehörden primär einen europarechtlichen Maßstab anlegen. Für deren Prüfung ist deshalb in erster Linie ausschlaggebend, ob die Vergabe in Einklang mit den europäischen Vorgaben erfolgt ist. Ob das deutsche Recht insoweit „Sonderregelungen“ für Planungsleistungen vorsieht oder nicht, ist für die Prüfbehörden zweitrangig. Bei einem möglichen Verstoß gegen die europäischen Vorgaben bestünde dann ein zusätzliches Kostenrisiko. Diese Risiken lassen sich nur vermeiden, indem für die schwellenwertbezogene Bestimmung des Auftragswerts bereits zum jetzigen Zeitpunkt stets eine Zusammenrechnung aller HOAI-Leistungen vorgenommen wird.

 


 

Rechtsanwalt Matthias Schneider, Fachanwalt für Vergaberecht Rechtsanwalt Matthias Schneider, Fachanwalt für Vergaberecht

Matthias Schneider

ist Fachanwalt für Vergaberecht.[ams] rechtsanwälte ist eine Fachanwaltskanzlei für Vergaberecht und spezialisiert auf Vergaberecht, privates Baurecht, Architekten- und Ingenieurrecht, Vertragsrecht, Kommunalwirtschaftsrecht. Rechtsanwalt Matthias Schneider ist bundesweit einer der Ersten, der Erste im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, dem die Erlaubnis erteilt wurde, die Bezeichnung Fachanwalt für Vergaberecht zu führen.

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