Das deutsche Recht wird aktuell an die EU-Datenschutz-Grundverordnung angepasst. Für viele kleine Unternehmen wurde eine Lockerung beschlossen: Sie müssen keine Datenschutzbeauftragten mehr benennen.
Insgesamt wurden 154 Einzelgesetze an die europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) angepasst, wie Die Techniker berichtete. In den meisten Fällen handelt es sich nur um kleinere Anpassungen oder Umformulierungen. Doch es gibt auch Anpassungen mit weitreichenderen Folgen:
Unter anderem wurde § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geändert. Dort ist der Schwellenwert festgesetzt, ab dem Betriebe einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen. Bisher lag der Wert bei mindestens zehn Personen, die sich ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Zukünftig gilt der doppelte Schwellenwert von 20 Personen. Somit werden viele Architektur- und Ingenieurbüros künftig keinen Datenschutzbeauftragten mehr benötigen.
DSGVO: Pflichten bleiben gleich
Damit bleiben die Pflichten, die sich aus der DSGVO ergeben, aber dieselben!