QM tut gut: Wie sich Architekten und Ingenieure wieder aufs Wesentliche konzentrieren können

Die Verschmelzung von zwei Büros – eine alternative Variante zur geregelten Nachfolge (Teil 2) | ECKHOLD CONSULTANTS GmbH

Zwei Einzelunternehmen, das eine mit 10 Mitarbeitern, das andere noch recht klein mit nur 1 Mit-arbeiter, wollten sich auf Augenhöhe aufgrund der Nachfolge des Unternehmers A im Anteilsver-hältnis 50 % zu 50 % zusammenschließen. Nach der Bewertung beider Büros musste jedoch ein Anteilsverhältnis aus steuerrechtlicher Sicht in der zu gründenden Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung von 70 % zu 30 % feststellt werden. So weit, so gut.

Es musste also ein Weg gefunden werden, der das Gewollte, nämlich ein Anteilsverhältnis von 50 % zu 50 %, möglich macht. Bei derartigen Gestaltungen sollte man den § 42 AO Abgabenordnung „Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten“ im Auge behalten.

Wie sah also die Lösung aus, die wir entwickelt haben?

Um das gewollte paritätische Anteilsverhältnis 50 % zu 50 % herleiten zu können, muss dem Unternehmer A zukünftig eine Sondervergütung auf den Gewinn zugestanden werden, bevor der Restgewinn gemäß den gehaltenen Partnerschaftsanteilen verteilt wird. Durch diese Sondervergütung wurde der Ertragswert des Unternehmers A nicht voll in der zukünftigen Partnerschaftsgesellschaft zu Lasten des Partners B eingebracht. Entsprechende Berechnungen stellen für die verhandelnden Parteien die unterschiedlichen Auswirkungen dar. Dieses Szenarium kann auch in Form eines prozentualen Gewinnanteils dargestellt werden, jedoch muss es hierfür immer aus Sicht der Finanzverwaltung eine entsprechende Begründung/Herleitung geben. Aus unseren Berechnungen auf die prognostizierte Gewinnsituation im laufenden Jahr und in den Folgejahren ergab sich eine Sondervergütung in Höhe von ca. 30 % auf den Gewinn nach Abzug der Tätigkeitsvergütungen für Unternehmer A. Der verbleibenden Restgewinn (Gewinn Partnerschaft abzgl. Tätigkeitsvergütungen und Sondervergütung) wird danach im Verhältnis 50 % zu 50 % verteilt.

Aus der hier entwickelten Lösung konnte sich ein Partnerschaftsbeteiligungsverhältnis ableiten lassen, das ein Verhältnis 50 % zu 50 % rechtfertigte. Somit konnte die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vollzogen werden. Im Gründungsakt wurden die beiden Einzelbüros, bestehend aus dem jeweiligen Geschäftsbetrieb und dem gesamten Anlagevermögen zu Buchwerten in die Partnerschaft eingebracht. Am entstandenen Gesamthandsvermögen wurden die Partner, wie vorstehend erwähnt, beteiligt.

Damit auch zukünftig eine klare Aufgabenverteilung erfolgen konnte, haben sich die Partner nach unseren Vorgaben auf einen gemeinschaftlichen Geschäftsverteilungsplan, welcher die Tätigkeiten der Geschäftsführung in hauptverantwortlich und nebenverantwortlich unterteilt, geeinigt. Des Weiteren wurde sodann ein gemeinschaftlicher Büroleitfaden für die zukünftige Projektbearbeitung erstellt.

Die faire Gestaltung des Partnerschaftsvertrages führt zu einem partnerschaftlichen Miteinander. Auch zu bedenken ist,  dass, falls die Verschmelzung, die ja in eine geregelte Nachfolge übergehen soll,  zu einem späteren Zeitpunkt zu Streitigkeiten führen würde, ein nicht streitbares Auseinander ermöglicht wird. Ferner wurde in den Partnerschaftsvertrag eine Art Ansparmodell eingearbeitet, der es Unternehmer B ermöglicht, später weitere Anteile von Unternehmer A zu erwerben.

 

Die ersten Teil dieses Beitrag lesen Sie hier...

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Jörg Eckhold, ECKHOLD CONSULTANTS Jörg T. Eckhold, ECKHOLD CONSULTANTS

 

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