Die Nachfolge im Einzelunternehmen durch Aufnahme von Partnern und die Fortführung des Büros in einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Aus der berufspolitischen Befragung der Bundesarchitektenkammer aus dem Jahre 2021 ging hervor, dass 27 % der Befragten eine Büroübergabe planen, was betrachtet auf die Kammermitgliedsunternehmen auf eine Anzahl von ca. 23.000 Büroübergaben bundesweit schließen lässt. Übernehmen wir nun mit in die statistische Betrachtung die Gesamtzahl aller Architekten innerhalb Deutschlands, dann wären es ca. 31.000 Architekturbüros, die sich mit der Planung beschäftigen sollten.
Aus der Praxis können wir ableiten, dass eine hohe Anzahl der Architekturbüros immer noch als Einzelfirmen geführt werden. Man könnte nun annehmen, dass es sich hierbei um Büros handelt, die aus zwei bis drei Mann bestehen, aber diese Annahme ist weit gefehlt. Im Jahre 2021 wurden wir von ca. 70 Mandanten zum Thema „Nachfolge“ beauftragt, hiervon waren ca. 30 % Einzelunter-nehmen mit bis zu 30 Mitarbeitern.
Da man ein Einzelbüro nicht in die Gesamtrechtsnachfolge führen kann – es besteht ja nur aus Assets, also einzelnen Vermögensgegenständen und dem Inhaber mit seiner „Steuernummer“ – muss folglich ein Weg gefunden werden, wie man dennoch einen Betriebsübergang darstellen kann, um somit das Aufgebaute zu erhalten. Auch der Name des teilweise über 20 Jahre am Markt tätigen Unternehmens sollte als „Marke“ weitergeführt werden können. Diese Marke kann Gold wert sein. Der simpelste Weg, um diese Ziele erreichen zu können, ist die Aufnahme weiterer Partner und somit die Fortführung des Unternehmens in einer zukünftigen Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB). Zu beachten ist an dieser Stelle der § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesetzes (PartGG) und die jeweiligen Gesetze und Verordnungen der Kammern sowie das jeweilige Baukammergesetz der Länder.
Folgender Ablauf wäre möglich:
Es treten zwei Partner zusammen und gründen eine PartG mbB. In der logischen Gründungssekunde legt der Altpartner sein Einzelunternehmen in die PartGmbB ein, der Neupartner legt seine gesamte Arbeitskraft, seinen guten Ruf und seine Kundenkontakte ein, sodass dann beide Parteien an der Partnerschaftsgesellschaft beteiligt werden können. Damit nun ein Wertausgleich stattfinden kann, verkauft in einer dann folgenden Sekunde der Altpartner Vermögenswerte (Partnerschaftsanteile) an den Neupartner und erhält so einen Kaufpreis. Dieser Schritt kann steuer- und zivilrechtlich gemäß § 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) geschehen.
Mit verständlichen Worten gesagt:
„Die Veräußerung der Anteile an den Wirtschaftsgütern ist ein Geschäftsvorfall des einzubringenden Betriebes. Der hierbei erzielte Veräußerungserlös wird vor der Einbringung aus dem Betriebsvermögen entnommen. Anschließend wird der Betrieb so eingebracht, wie er sich nach der Entnahme des Veräußerungserlöses darstellt.“
Ein Weg hierzu wäre in Anwendung zu § 24 UmwStG, wenn der Einbringende als Gegenleistung für die Einbringung Gesellschaftsrechte erwirbt, d. h. soweit er durch die Einbringung die Rechtsstellung eines Mitunternehmers erlangt oder seine bisherige Mitunternehmerstellung erweitert (BFH vom 16.12.2004 III R 38/00, BStBl. 2005 II S. 554, und BFH vom 25.04.2006 VIII R 52/04, BStBl. II S. 847). Das erfordert als Gegenleistung die Erhöhung des die Beteiligung widerspiegelnden Kapitalkontos oder die Einräumung weiterer Gesellschaftsrechte (BFH vom 25.04.2006 VIII R 52/04, BStBl. II S. 847, und BFH vom 15.07.1976 I R 17/74, BStBl. II S. 748).“
Wichtig zu wissen an dieser Stelle ist, dass alle wesentlichen Vermögenswerte eingebracht werden müssen, ein „Rosinenpicken“ des Altgesellschafters ist folglich nicht möglich. Auch hierzu ein Praxisbeispiel. Zitat: „Wissen Sie, meine Herren, das Geschäftsauto, welches ich fahre möchte, ist nicht mit einzubringen, da der Zeitwert viel höher ist als der Buchwert. Diesen Vorteil möchte ich für mich nutzen.“
Nette Überlegung, aber nicht möglich, da das Fahrzeug wesentlich für Fahrten zu den Baustellen und den Auftraggebern zwecks Besprechungen genutzt wurde und auch hierfür zukünftig benötigt wird. Es ist ein wesentlicher Bestandteil des Einzelunternehmens, das eingebracht werden muss. Der Gesetzgeber ermöglicht den Weg der Einbringung aller wesentlichen Vermögenswerte zu Buchwerten, also steuerneutral, ohne Aufdeckung der stillen Reserven.
Aus rechtlicher Sicht sollte man nun noch aufführen, dass eine PartG mbB immer aus mindestens zwei Personen bestehen muss, die entsprechend des § 1 Abs. 2 PartGG qualifiziert sind. Sollte also ein Partner den Wunsch haben die PartG mbB zu verlassen und keine weitere Person zum Einstieg bereit ist, auch wenn sie/er nur mit 1 % beteiligt werden würde, dann würde automatisch wieder ein Einzelunternehmen entstehen. Mit anderen Worten, die Suche nach weiteren Partnern in Abhängigkeit der Bürogröße sollte ein permanentes Thema bei zwei Partnern innerhalb einer PartGmbB sein.
Zurück zu unserem Beispiel: Der Altpartner legt seinen Geschäftsbetrieb in die PartGmbB ein und erhält hierfür von dem Neupartner einen Kaufpreis. Diese erste Tranche ist auf Seiten des Altpartners voll zu versteuern, aber an dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass bei einer Personengesellschaft auf Seiten des Verkäufers die Möglichkeit besteht, den Verkaufserlös der letzten Tranche steuerlich begünstigt zu verkaufen („halber Steuersatz“ – 56 % – auf den Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe gemäß § 34 EStG), vorausgesetzt, der Verkäufer hat das 55. Lebensjahr vollendet. Ansonsten ist der Veräußerungsgewinn bei dem Verkauf von Partnerschaftsanteilen auf Seiten des Verkäufers voll zu versteuern, d. h., dass dieser dem laufenden Einkommen hinzugerechnet wird.
Bei dem Kauf von Partnerschaftsanteilen kommt der Erwerber in den Genuss von Abschreibungspozential, insbesondere, wenn der Goodwill-Anteil (Firmenwert) am Kaufpreis hoch ist. Der Käufer kann die Finanzierungskosten zu 100 % ansetzen und die erworbenen Firmenwerte jeweils verkürzt abschreiben, i. d. R. über 6 Jahre, was die Einkommensteuerbelastung in dieser Phase erheblich senkt.
Was wir in der letzten Zeit immer wieder feststellen können ist die Tatsache, dass die Neupartner alleine durch das Abschreibungspotential den Kaufpreis der ersten Tranche nahezu voll über die Steuereinsparung finanzieren können, vorausgesetzt, dass eine Finanzierung durch Eigen- und Fremdmittel (Fördermittel) erfolgt ist.
Auch wenn gemäß der berufspolitischen Befragung der Bundesarchitektenkammer aus 2021 20 % der Befragten annehmen, dass das von ihnen geführte Büro „stillgelegt“ werden muss, regt der Autor hiermit an, noch einmal in sich zu gehen.
Jörg T. Eckhold, Geschäftsführender Gesellschafter – Seniorberater ECKHOLD CONSULTANTS
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