QM tut gut: Wie sich Architekten und Ingenieure wieder aufs Wesentliche konzentrieren können

Aufmaß und Rechnungsprüfung | Grundlagen einer rechtskonformen Objektüberwachung – Bauleitung in der Praxis (10)

Grundlagen einer rechtskonformen Objektüberwachung – Bauleitung in der Praxis

Architekten und Ingenieure übernehmen bei der Objektüberwachung gemäß HOAI Aufgaben des Auftraggebers. Dieser delegiert mittels Vollmacht an die beauftragten Büros, was diese zu leisten haben und wofür sie befugt sind, um handlungsfähig zu sein. Eine in der Praxis schwierige Rechtsmaterie.

Für die richtige Erfüllung der Bauleitungsaufgaben tragen die beauftragten Büros, wie bei allen anderen werkvertraglichen Planungsleistungen auch, die volle technische Verantwortung. Was geschieht aber, wenn sich die Bauleitung während oder nach der Bauausführung als mangelhaft erweist? Häufig haben Auftraggeber und Büros unterschiedliche Auffassungen darüber, was zu einer umfänglichen und mangelfreien Bauleitung gehört. Die in der HOAI genannten Grundleistungen sind nur ein Anhaltspunkt dafür, welche Aufgaben im Rahmen der Bauleitung zu erfüllen sind.

Die Schwierigkeit der Objektüberwachung liegt also mitunter in der Differenzierung des passenden Arbeits- und Überwachungsaufwandes. Die große Herausforderung für Architektur- und Ingenieurbüros besteht darin, die Bauleitungsaufgaben zum einen vollständig zu erbringen und zum anderen dennoch ein positives Ergebnis mit dieser Leistungsphase zu erwirtschaften.

Prof. Dr. Thomas Benz gibt exklusiv für den QualitätsVerbund Planer am Bau Tipps, wie Architekten und Ingenieure mit Bauleitungsaufträgen richtig umgehen.

Teil 10: Aufmaß und Rechnungsprüfung

Wichtige Bestandteile der Objektüberwachung sind die Rechnungsprüfung und die Prüfung des Aufmaßes. Die Bauleitung hat das Ergebnis der Rechnungsprüfung dem Auftraggeber mit ihrem Prüfvermerk zur Verfügung zu stellen. Preisnachlässe des Angebots, Skonti und Umlagen sind von der Bauleitung vom Rechnungsbetrag abzuziehen, so dass der Bauherr den reinen Auszahlungsbetrag ersehen und überweisen kann. Bei keiner anderen Tätigkeit kommt die treuhänderische Funktion der Bauleitung für den Bauherrn mehr zum Ausdruck als bei der Rechnungsprüfung. Werden wichtige Preisnachlässe nicht in Abzug gebracht, entsteht dem Auftraggeber ein Vermögensschaden, der von der Berufshaftpflichtversicherung der Bauleitung nicht abgedeckt ist.

Grundlage der Rechnungsprüfung ist das Aufmaß. Das Aufmaß ist die Feststellung der tatsächlich erbrachten Leistung. In § 14 Abs. 2 der VOB/B wird ein gemeinsames Aufmaß nur empfohlen, eine Verpflichtung besteht nicht. Oft sind aber in den Werkverträgen Vereinbarungen enthalten, in denen der Auftragnehmer mit der Bauleitung die erbrachte Leistung gemeinsam auf zu messen hat. Ist die VOB/B vereinbart, gilt automatisch auch die VOB/C mit den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV). Diese legt u.a. die Aufmaßregeln fest und definiert sehr genau, was besondere Leistungen sind, die vergütet werden müssen.

Streit gibt es oft darüber, ob eine Rechnung prüffähig ist. Nach § 14 Abs. 1 der VOB/B hat der Auftragnehmer seine Rechnung prüffähig abzurechnen. Die Rechnung muss ein Spiegelbild des vertraglichen Leistungsverzeichnisses darstellen. Dazu gehört die übersichtliche Einhaltung der Reihenfolge der LV Positionen mit den genauen Bezeichnungen sowie die Vorlage von Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belegen für alle Positionen, die abgerechnet werden. Ist die Rechnung nicht prüffähig, ist dies dem Auftragnehmer bei Abschlagszahlungen innerhalb von 21 Kalendertagen und bei Schlussrechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen mitzuteilen. Oft wird erst am letzten Tag der Prüffrist dem Auftragnehmer mitgeteilt, dass eine Rechnung nicht prüffähig ist. Ist die Bauleitung der Meinung, dass eine Rechnung nicht prüffähig ist, muss dem Auftragnehmer genauestens mitgeteilt werden, welche Teile der Rechnung nicht prüffähig sind und welche Unterlagen noch benötigt werden. Die pauschale Zurückweisung einer Rechnung als nicht prüffähig ist nicht zulässig.

Merke:

Aus Gründen einer fairen Zusammenarbeit sollten die Fristen zur Prüfung und Freigabe von Rechnungen im Interesse der Auftragnehmer nicht ausgereizt werden.

Tipps für die Praxis:

  1. Die Bauleitung ist für die technische und wirtschaftliche Prüfung von Rechnungen verantwortlich.
  2. Entsteht dem Bauherrn ein Vermögensschaden durch eine falsch frei gegebene Rechnung, ist dieser durch die Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure in der Regel nicht gedeckt.
  3. Sind in Rechnungen Abrechnungsfehler zu Gunsten des Bauherrn und zu Ungunsten des Auftragnehmers enthalten, ist die Bauleitung nicht verpflichtet, die Abrechnung nach oben zu korrigieren. Die Bauleitung sollte in diesen Fällen Rücksprache mit dem Bauherrn nehmen und klären, wie zu verfahren ist.

Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Thomas Benz Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Thomas Benz

 

Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Thomas Benz

studierte technisch orientierte Betriebswirtschaftslehre an der Universität Stuttgart mit Schwerpunkt Baubetrieb, Controlling und Organisation. Anschließend promovierte er 2000 am dortigen Institut für Baubetriebslehre. Seit 2006 hat er die Professur für Baubetriebslehre, Bauwirtschaft und Schlüsselfertigbau an der Hochschule für Technik Stuttgart, zuletzt als Dekan. Neben praktischen Tätigkeiten in Bauunternehmen sowie Bauträgergesellschaften arbeitete er auch in Ingenieurgesellschaften, wo er u.a. das QualitätsZertifikt Planer am Bau einführte. Heute arbeitet er auch freiberuflich als Berater in der Baubranche (u.a. Prozessoptimierung, QM, Strukturentwicklung...), ist Beirat in einem mittelständischen Bauunternehmen und Mediator...

Zurück