QM tut gut: Wie sich Architekten und Ingenieure wieder aufs Wesentliche konzentrieren können

Welchen Einfluss hat die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) auf das Thema Nachfolge bei Architekten- und Ingenieurbüros bzw. Gesellschaften | ECKHOLD CONSULTANTS GmbH

Jörg T. Eckhold, Geschäftsführender Gesellschafter, Eckhold Consultants GmbH

Seit dem 01. Januar 2024 ist das MoPeG in Kraft getreten.

Wir versuchen in diesem Beitrag nicht ausschließlich aus rechtlicher Betrachtung die Auswirkungen der neuen Gesetzeslage auf das Thema Nachfolge bei Architekten, Ingenieuren und Planungsgesellschaften darzustellen.

Allgemein

Es sollte festgehalten werden, dass die neue Gesetzeslage zunächst in den Grundlagen und Gesetzen der einzelnen Bundesländer, hier insbesondere in den Kammerverordnungen sowie Gesetzen der jeweiligen Architekten- bzw. Ingenieurkammer einfließen müssen. Nach unserem heutigen Kenntnisstand ist dies bis dato lediglich im Bundesland Bayern passiert. Das MoPeG hat eher grundsätzliche Auswirkungen auf die in der Branche geführten Architekten- und Ingenieurgesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Bei Architekten, Stadtplanern, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Beratenden Ingenieuren ermöglicht sich jetzt die Form bzw. der Zusammenschluss in einer eGbR, einer Kommanditgesellschaft (KG) und GmbH & Co. KG unter der geschützten Berufsbezeichnung. Inwieweit tatsächlich eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) innerhalb dieser Berufsgruppen in Betracht gezogen wird, bezweifeln wir derzeitig.

Statuswechsel

Mithilfe des Satuswechsels MoPeG § 707 c BGB können nun auch außerhalb des Umwandlungsgesetzes identitätswahrende Rechtsformwechsel einer eingetragenen eGbR in eine andere rechtsfähige Personengesellschaft vorgenommen werden.

Auswirkungen

Sollte die heutige Architekten oder Ingenieur GbR über den Erwerb, die Veräußerung einer Immobilie oder Grundstücksrechte verfügen wollen, muss sie vorher den Statuswechsel vollziehen. Sollte andererseits bei einer Kapitalgesellschaft Sonderbetriebsvermögen entstanden sein oder es liegt eine Betriebsaufspaltung vor und diese Vermögenswerte stellen Immobilien dar, die innerhalb einer GbR gehalten werden, dann muss bei Verfügungen durch die Unternehmensnachfolge diese GbR mittels Statuswechsel erst in eine eGbR zur Anmeldung ins Register gebracht werden. Nach Eintragung kann dann bei Veränderung der Gesellschafterstruktur auch eine Veränderung innerhalb der das Vermögen haltenden GbR erfolgen. Des Weiteren sind zukünftig auch die eingetragene GbR beim Transparentregister zu melden.

Rechtsformwechsel nach dem Umwandlungsgesetz

Sollte innerhalb des Nachfolgeprozesses die bestehende Architekten- oder Ingenieur GbR oder eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung einen Formwechsel in eine neue Rechtsform gemäß §§ 199 ff Umwandlungsgesetz verfolgen, muss zunächst auch in diesem Fall die GbR erst beim zuständigen Registergericht zur Eintragung gebracht werden. Allerding ist dieser Formwechsel nur in eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH oder in eine Genossenschaft möglich. Über die steuerlichen und rechtlichen Vor- und Nachteile sollte man sich jedoch im Vorfeld intensiv beraten lassen.

Rechtskleidwechsel einer GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)

Wir können derzeitig und nach unserem vorliegenden Wissensstand davon ausgehen, dass wir eine Architekten- und Ingenieur GbR weiterhin ohne vorherige Eintragung in das neue Register gemäß § 24 des Umwandlungssteuergesetzes steuerneutral in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung einbringen können. Selbstverständlich müssen in diesen Fällen die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesetzes (PartGG) und dem jeweiligen Berufsrecht der zuständigen Architekten- oder Ingenieurkammer berücksichtigt werden.

Unser Fazit:

Die Gesellschaftsform hat bereits in der Vergangenheit eine Schlüsselrolle bei dem Thema Unternehmensnachfolge dargestellt. Veräußerungen von Gesellschaftsanteilen einer Kapitalgesellschaft stellt aus Sicht des Veräußerers einen Veräußerungserlös im Teileinkünfteverfahren gemäß § 17 EStG dar. Was einfach gesagt bedeutet, dass 40 % des erzielten Kaufpreises nicht zu versteuern sind und 60 % mit dem persönlichen Steuersatz des Verkäufers zu versteuern sind. Auf Erwerberseite bildet der Kaufpreis Anschaffungskosten, die erst wieder beim zukünftigen Verkauf der Anteile als Anschaffungskosten geltend gemacht werden können und somit vom erzielten Kaufpreis steuerlich abgezogen werden können und dann im Teileinkünfteverfahren zu versteuern sind. Nur die Finanzierungskosten können zu 60 % bei der Einkommenssteuer seitens des Erwerbers angesetzt werden. Hierdurch erhält der Käufer beim Kauf von GmbH-Anteilen keinerlei steuerliche Abschreibungspotentiale.

Bei Personengesellschaften sieht das auf Seiten des Verkäufers anders aus. Hier besteht die Möglichkeit, ab dem 55. Lebensjahr den Verkaufserlös der letzten Tranche, bei Aufgabe der Mitunternehmerschaft, steuerlich begünstigt zu verkaufen („halber Steuersatz“ – 56 % auf den persönlichen Steuersatz) gemäß § 34 EStG. Verkaufsschritte davor müssen mit dem vollen Steuersatz versteuert werden. Beim Kauf von Personengesellschaftsanteilen kommt der Erwerber in den Genuss von Abschreibungspotential, insbesondere, wenn der immaterielle Firmenwertanteil am Kaufpreis hoch ist. Der Kaufpreis kann dann i.d.R. über sechs Jahre abgeschrieben werden, was die Einkommenssteuerbelastung in dieser Phase erheblich senkt. Die Finanzierungskosten sind zu 100% bei der Einkommenssteuer zu berücksichtigen.

Ob die Gesellschaftsform der Kommanditgesellschaft (KG) in der Zukunft Einzug innerhalb der Branche der Architekten oder Ingenieure finden wird, bleibt abzuwarten. Immerhin benötigen wir hierfür mindestens einen Gesellschafter als Komplementär (Vollhafter) und mindestens einen Gesellschafter als Kommanditisten (in der Haftung auf das eingezahlte Kommanditkapital beschränkt). Sicherlich macht diese Gesellschaftsform bei der Nachfolge durchaus Sinn. Man kann innerhalb dieser Gesellschaftsform neue Gesellschafter als Kommanditisten beteiligen, vorausgesetzt, sie verfügen über unternehmerisches Denken und Handeln, insbesondere mit dem Hintergedanken, sie an das Unternehmen zu binden. Bereits durch diese Vorgehensweise erhalten diese Personen als Unternehmer und nicht mehr als Angestellte Vorwegentnahmen auf zukünftige Gewinne als monatliche „Gehaltszahlungen“. Hierdurch kann man innerhalb des Gesellschaftervertrages Ansparregelungen verankern, die helfen, Eigenkapital anzusammeln, damit in einem weiteren Schritt Eigenkapital gepaart mit Fremdkapital zu einer Anteilfinanzierung führen kann. Ob eine heutige GbR direkt in eine GmbH & Co. KG durch Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetzt überführt wird, um den Haftungsmantel der zukünftigen Inhaber abzufedern, oder ob der Rechtskleidwechsel wie bisher nach dem Umwandlungssteuergesetz in eine PartG mbB vollzogen wird, ist ebenfalls individuell von der jeweiligen Unternehmenssituation nach dem Willen der beteiligten Parteien abzustimmen.
Auf jeden Fall müssen wir zukünftig bei dem Thema Sonderbetriebsvermögen bei Verfügungen innerhalb von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften immer berücksichtigen, dass die Besitz-GbR im Vorfeld im zuständigen Registergericht eingetragen wurde. Erst danach kann mit der Umsetzung des Nachfolgeprozesses begonnen werden. Die erneuten gesetzlichen Änderungen zeigen uns auf, dass wir bei dem Thema Unternehmensnachfolge weitere Gestaltungsmöglichkeiten haben, die auf den Gesamtprozess der Nachfolge abgestellt werden müssen. Durchaus muss eine langfristige Betrachtung bis zu 10 Jahren nach den ersten Schritten geprüft werden, damit auch der zweite Schritt, nämlich der Austritt der heutigen Inhaber/Gesellschafter, Berücksichtigung findet.

Jörg T. Eckhold, Geschäftsführender Gesellschafter, Eckhold Consultants GmbHJörg T. Eckhold, Geschäftsführender Gesellschafter Eckhold Consultants GmbH


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