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Hund am Arbeitsplatz: Darf der vierbeinige Begleiter zur Arbeit mitkommen? | Gastbeitrag von fachanwalt.de

Arbeit macht müde, auch #Bürohunde (Bild: pixabay)

Hund am Arbeitsplatz: Darf der vierbeinige Begleiter zur Arbeit mitkommen?

Für viele gehören Hunden zu den treuesten Freunden und das schon seit Menschengedenken. Der Wunsch, den Begleiter zur Arbeit mitzunehmen, wundert nicht, vor allem wenn er andernfalls den ganzen Tag allein in den heimatlichen vier Wänden verbringen müsste. Davor sind grundsätzliche Fragen zu klären und in erster Linie die Erlaubnis vom Arbeitgeber für den Hund am Arbeitsplatz einzuholen.

Wie ist die Rechtssituation?

Vor allem muss der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts nach § 106 GewO zustimmen oder ablehnen. Er beruft sich dabei auf das Hausrecht und wird seine Entscheidung nach unterschiedlichen Kriterien treffen, wie Reinlichkeit, Sicherheit, Lärmbelästigung und mehr.

Ein gewichtiger Punkt des Kriterienkatalogs sind Kollegen und Kolleginnen: Vielleicht sind Allergiker darunter, Menschen die Angst vor Hunden haben oder solche, die sich durch deren Anwesenheit gestört fühlen. Alles Gründe, die der Arbeitgeber ernst nehmen muss, um Konflikte zu vermeiden.

Tipps für den Bürohund

  • Als Arbeitnehmer: Lassen Sie sich eine Genehmigung schriftlich geben, auch dann, wenn eine generelle Regelung in einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag bereits enthalten ist. Machen Sie sich bewusst, dass ein Verstoß gegen die vereinbarten Regeln eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen kann. Der Arbeitgeber kann solche Vereinbarungen jederzeit einseitig widerrufen.
  • Als Arbeitgeber: Tragen Mitarbeiter das Anliegen der Tierbegleitung an Sie heran, dann ist zu überlegen, ob eine generelle Regelung und einheitliche Rahmenbedingungen von Vorteil sind:
    • Mitnahme des Tieres nur mit schriftlicher Erlaubnis der Geschäftsleitung.
    • „Hunderegeln" vereinbaren (Kollegen einbeziehen).
    • Ausschlusskriterien festlegen, z. B. Allergiker im Team.
    • Tier- und artgerechte Haltung ist sicherzustellen (Verantwortung/Kosten).
    • Haftungsfragen klären (Versicherung, ärztliches Attest, Leinenpflicht)
    • Zahn- und Fellpflege, um Geruchsbelästigung zu vermeiden.
    • Zustimmung des Betriebsrates.
    • Schnuppertage vereinbaren.
  • Tierschutzgesetz und Tierschutzhundeverordnung sind auch im Büro einzuhalten (Stichwort: Nichtraucherschutz für Hunde).
  • Schutz vor Kälte und übermäßiger Hitze gewährleisten, ev. eigener Hundebereich am Firmengelände.
  • Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.

Kaum Widerspruchsmöglichkeit bei „Betrieblicher Übung“

Wenn ein Arbeitnehmer seinen Hund über mehrere Jahre hinweg an den Arbeitsplatz mitgebracht hat und es deswegen keinen Einwand seitens des Arbeitgebers gab, kann dadurch "betriebliche Übung" begründet sein. In dem Fall wird es schwierig sein, künftig ein Verbot auszusprechen.

Ausnahme: Therapie- und Begleithunde

Arbeitnehmer mit besonderen Bedürfnissen könnten darauf angewiesen sein, dass ständig ein Hund an ihrer Seite ist (Blindenhunde etc.). In diesen Fällen hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz behindertengerecht gestaltet ist und auf das Tier Rücksicht genommen wird.

Haftung für Schäden

Versicherungstechnisch ist zu unterscheiden:

  • Wurde ein anderer Mitarbeiter während seiner üblichen Tätigkeit durch den Hund verletzt, dann ist die Berufsgenossenschaft zuständig. In dem Fall können Regressansprüche auf den Halter zukommen.
  • Geschah der Unfall in der Pause, auf dem Gang, im Nachbarbüro, während der Mittagspause, auf der Toilette, dann ist es ein Fall für die Hundehaftpflicht.

Die Haftung für Schäden durch das Tier besteht für den Halter unabhängig davon, ob ihm ein Verschulden anzulasten ist oder nicht. Eine Begrenzung der Haftung ist nur denkbar, wenn die verletzte Person selbst das Risiko erhöht hat (Provokation).

Der Haftungsfall kann auch eintreten, wenn das Tier keine Aktionen gesetzt hat. Zum Beispiel könnte jemand darüber stolpern, während es schläft und sich verletzen. Um das finanzielle Risiko zu minimieren, empfiehlt sich der Abschluss einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung.

Arbeit macht müde, auch #Bürohunde (Bild: pixabay)Zusammenfassung Hund im Büro

Grundsätzlich fehlt es an konkreten Vorschriften. Klar ist, dass der Betriebsinhaber das Hausrecht hat und deshalb ein Verbot und eine Erlaubnis aussprechen kann. Ebenso kommt das Weisungsrecht nach § 106 der Gewerbeordnung zum Tragen. Neben den positiven Effekten kann auch viel Konfliktpotenzial entstehen. Generell ist zu beachten:

  • Die Entscheidung liegt beim Arbeitgeber.
  • Ein Verbot darf nicht diskriminierend sein und wird daher in aller Regel generell ausgesprochen.
  • Eine einmal erteilte Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn sachliche Gründe dafürsprechen.
  • Das Wohl des Tieres soll immer gewährleistet sein. Am Arbeitsplatz sollten Einrichtungen zur tiergerechten Haltung vorgesehen sein (Nahrung und Getränke, Ruhezone, Bewegung).
  • Der Arbeitsablauf darf durch die Anwesenheit des Hundes nicht gestört werden.
  • Eine Mitnahme des Tieres ohne konkrete Erlaubnis kann ein Kündigungsgrund sein.
  • Es besteht kein Anspruch auf Pflegefreistellung, allerdings kann der Arbeitgeber kulanterweise die erforderliche Zeit zur Verfügung stellen, wenn das Tier einer veterinärmedizinischen Versorgung bedarf.

Sollte dieser Text Ihr Interesse an dem Thema Hund am Arbeitsplatz geweckt haben, besuchen Sie gerne folgende Webseite, um weitere Information zu erhalten: fachanwalt.de/magazin/arbeitsrecht/hund-am-arbeitsplatz

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