QM tut gut: Wie sich Architekten und Ingenieure wieder aufs Wesentliche konzentrieren können

Für den Ernstfall - COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG)

Wenn auch die Auftragslage bei den meisten Planungsbüros noch gut ist, gibt es trotzdem einige Architektur- und Ingenieurbüros, vor allem in den vorderen Leistungsphasen, denen sicher geglaubte Planungsaufträge im Industrie-, Gewerbe- und Hotelbau von heute auf morgen weggebrochen sind.

Fest geplante Einnahmen der nächsten Monate fallen damit fast zu 100% aus.

Momentan gibt es viele Rettungspakete, auch für kleine und mittlere Betriebe. Die Ad-hoc-Hilfsangebote wie Bürgschaftszusagen der KfW usw. sind richtig und wirksam. Doch was passiert, wenn alle diese Instrumente ausgeschöpft sind? Dann droht im Worst Case die Insolvenz, für deren Anmeldung die Geschäftsleitung rechtzeitig verantwortlich sind.

Gemäß Rechtslage müssen Unternehmen, die zahlungsunfähig oder überschuldet sind, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht stellen. Durch die nun beschlossene Änderung der Rechtslage durch das COVInsAG wird die Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30.9.2020 ausgesetzt.

Damit sind viele Rechtsfolgen, die bei Insolvenzverschleppung durch die Geschäftsführer zu verantworten sind, vorläufig nicht wirksam oder gemildert.

Voraussetzung ist jedoch, dass die wirtschaftliche Schieflage durch die Corona-Pandemie verursacht wurde. Bezugszeitpunkt ist dabei der 31.12.2019. Unternehmen sollten deswegen dringend nachträglich dokumentieren, dass ihr Unternehmen am 31.12.2019 nicht insolvenzreif war. Außerdem ist auch weiterhin anzuraten, sich bei drohender Zahlungsunfähigkeit anwaltlichen Rat zu holen und sich nicht auf das COVInsAG zu verlassen (zumal wir mit diesem Beitrag ja keine Rechtsberatung leisten dürfen und können).

Abhängig vom Verlauf der Pandemie kann das Bundesjustizministerium die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch Rechtsverordnung bis längstens zum 31.03.20201 verlängern.

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