QM tut gut: Wie sich Architekten und Ingenieure wieder aufs Wesentliche konzentrieren können

Umgang mit Mängeln vor Vollendung der Leistung – die einvernehmliche Ersatzvornahme | Grundlagen einer rechtskonformen Objektüberwachung – Bauleitung in der Praxis (3)

Grundlagen einer rechtskonformen Objektüberwachung – Bauleitung in der Praxis

Architekten und Ingenieure übernehmen bei der Objektüberwachung gemäß HOAI Aufgaben des Auftraggebers. Dieser delegiert mittels Vollmacht an die beauftragten Büros, was diese zu leisten haben und wofür sie befugt sind, um handlungsfähig zu sein. Eine in der Praxis schwierige Rechtsmaterie.

Für die richtige Erfüllung der Bauleitungsaufgaben tragen die beauftragten Büros, wie bei allen anderen werkvertraglichen Planungsleistungen auch, die volle technische Verantwortung. Was geschieht aber, wenn sich die Bauleitung während oder nach der Bauausführung als mangelhaft erweist? Häufig haben Auftraggeber und Büros unterschiedliche Auffassungen darüber, was zu einer umfänglichen und mangelfreien Bauleitung gehört. Die in der HOAI genannten Grundleistungen sind nur ein Anhaltspunkt dafür, welche Aufgaben im Rahmen der Bauleitung zu erfüllen sind.

Die Schwierigkeit der Objektüberwachung liegt also mitunter in der Differenzierung des passenden Arbeits- und Überwachungsaufwandes. Die große Herausforderung für Architektur- und Ingenieurbüros besteht darin, die Bauleitungsaufgaben zum einen vollständig zu erbringen und zum anderen dennoch ein positives Ergebnis mit dieser Leistungsphase zu erwirtschaften.

Prof. Dr. Thomas Benz gibt exklusiv für den QualitätsVerbund Planer am Bau Tipps, wie Architekten und Ingenieure mit Bauleitungsaufträgen richtig umgehen.

Teil 3: Umgang mit Mängeln vor Vollendung der Leistung – die einvernehmliche Ersatzvornahme

Wer unter den bauleitenden Personen kennt es nicht: Mängel, die vor Vollendung des Werkes gerügt und dem ausführenden Unternehmen mitgeteilt werden, bleiben auf der Auftragnehmerseite unbearbeitet liegen. Dabei verspricht uns doch die VOB/B ein eindeutiges Verfahren: Mängel sind nach § 4 Abs. 7 VOB/B unter einer angemessenen Fristsetzung zu rügen und vom Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen. In der Praxis kommt es aber häufig vor, dass der Auftragnehmer wegen kleiner Mängel nicht extra auf die Baustelle kommt, sei aus Personalnot heraus oder aber, um einfach die hohen Kosten einer zusätzlichen Anfahrt zu sparen. Ist dies der Fall, sieht das VOB-Recht vor, dass eine Ersatzvornahme erst nach Auftragsentzug möglich ist. Der Auftrag muss also erst nach einer weiteren Fristsetzung mit Androhung der Kündigung und Ersatzvornahme gekündigt werden. Dies wollen i.d.R. weder Auftraggeber noch Auftragnehmer. Die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen einer Auftragskündigung mit Ersatzvornahme sind weitreichend und haben oft ein jahrelanges Nachspiel. Wird die Ersatzvornahme ohne entsprechende Fristsetzung und Kündigung durchgeführt, gibt es in der Regel beim Abzug dieser Kosten an der Schlussrechnung erheblichen Ärger.

In der Praxis versuchen deswegen Bauleiter und Auftragnehmer immer öfter die so genannte „einvernehmliche Ersatzvornahme“ anzuwenden. Dieses Instrument ist weder förmlich geregelt noch im genauen Ablauf definiert. Es kann individuell und immer wieder auf jeden Einzelfall neu angepasst und festgelegt werden. Dem Grunde nach geht es darum, mit dem ausführenden Handwerker zu vereinbaren, wie kleinere Mängel, die den Bauablauf stark stören, beseitigt werden können. Denn oft haben Bauleiter neben der beauftragten Firma weitere technische oder personelle Möglichkeiten, kleine Mängel zu beseitigen. Sei es durch Ein-Mann-Unternehmen vor Ort oder andere Fachfirmen in anderen Losen. Wichtig ist nur, Art und Umfang der Maßnahmen mit dem verursachenden Unternehmen vorher zu besprechen, eine Gewährleistungsübernahme sicher zu stellen und die Kostenübernahme schriftlich zu vereinbaren.

Merke:

Die einvernehmliche Ersatzvornahme ist keine Option bei gravierenden, so genannten wesentlichen Mängeln. Sie ist aber eine Chance bei unwesentlichen Mängeln den Bauprozess insgesamt nicht zu gefährden und Folgekosten zu vermeiden.

Tipps für die Praxis:

  1. Bereiten Sie – idealerweise mit Ihrem Bauherrn – eine Vereinbarung vor, mit der eine einvernehmliche Ersatzvornahme schnell durchgeführt werden kann.
  2. Lassen Sie den Bauherren diese Vereinbarung unterzeichnen.
  3. Bestehen Sie beim Hauptauftragnehmer des Bauherrn auf die volle Übernahme der Gewährleistungs- und Ersatzvornahmekosten. Schließlich erzielt er durch ihre Bemühungen einen nicht unerheblichen Vorteil.

Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Thomas Benz Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Thomas Benz

 

Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Thomas Benz

studierte technisch orientierte Betriebswirtschaftslehre an der Universität Stuttgart mit Schwerpunkt Baubetrieb, Controlling und Organisation. Anschließend promovierte er 2000 am dortigen Institut für Baubetriebslehre. Seit 2006 hat er die Professur für Baubetriebslehre, Bauwirtschaft und Schlüsselfertigbau an der Hochschule für Technik Stuttgart, zuletzt als Dekan. Neben praktischen Tätigkeiten in Bauunternehmen sowie Bauträgergesellschaften arbeitete er auch in Ingenieurgesellschaften, wo er u.a. das QualitätsZertifikt Planer am Bau einführte. Heute arbeitet er auch freiberuflich als Berater in der Baubranche (u.a. Prozessoptimierung, QM, Strukturentwicklung...), ist Beirat in einem mittelständischen Bauunternehmen und Mediator...

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