QM tut gut: Wie sich Architekten und Ingenieure wieder aufs Wesentliche konzentrieren können

Mitarbeiterbeteiligung – Schutz vor Know-how-Verlust | ECKHOLD CONSULTANTS GmbH

Der Ursprungsgedanke für eine Mitarbeiterbeteiligung stammt aus der Idee einer gerechteren Entlohnung für den aktiv mitwirkenden Mitarbeiter, der durch seinen Einsatz am Erfolg des Unternehmens beteiligt werden soll. Nimmt man diesen Gedanken für ein Architektur- oder Ingenieurbüro auf, so kann man einen heute für das Unternehmen wichtigen Mitarbeiter - Know-how Träger - langfristig an das Büro binden.

Gleichzeitig kann dieses Instrumentarium auch dazu dienen, falls der Inhaber bzw. die Gesellschafter noch zu jung für seinen/ihren Lebensabend ist/sind und somit momentan noch nicht aus dem Berufsleben ausscheiden möchten, entsprechende Mitarbeiter langfristig an das Unternehmen zu binden, um später diese als potenzielle Nachfolger für den Zeitpunkt des Ausscheidens des Altinhabers bzw. der Altgesellschafter des Büro aufzubauen und vorzubereiten.

 

Hierdurch kann das „Wir-Gefühl“ gestärkt werden. Dies führt zu mehr Verantwortung gegenüber dem Architektur- oder Ingenieurbüro, oft gekoppelt mit einer höheren Verlässlichkeit sowie einem ausgewogenen Kostenbewusstsein beim Mitarbeiter. Somit kann bei größeren Architektur- oder Ingenieurbüros zur Entlastung des Inhabers bzw. der geschäftsführenden Gesellschafter gleichzeitigt eine zweite Führungseben aufgebaut werden. Bei über Kreditinstitute finanzierten Büros führt die Einführung eines mehrstufigen Führungssystems, je nach Gewichtung dieses Softfacts bei der Hausbank, zu einem wesentlich positiveren Rating. Also ist es ratsam, rechtzeitig über das Thema Managementstruktur und somit über eine mittelfristig anstehende Nachfolgeregelung nachzudenken, wobei der Fokus jedoch auf den Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze gerichtet sein sollte.

Softfacts als Bindungsmaßnahmen

Um also Mitarbeiter an ein Architektur- oder Ingenieurbüro zu binden und somit den Bereich „Unternehmenskultur“ zu stärken, können Bindungsmaßnahmen unter dem Begriff „Softfacts“ mit (Einmal)-Effekt oder in Wiederholung eingeführt werden. Diese könnten z.B. sein:

  • lohnsteuerfreie Zuschüsse: für Verzehr, Fahrtkosten Erstattung, Verpflegungsmehraufwendungen bei Bauleitertätigkeiten, etc.
  • lohnsteuerfreie Aufmerksamkeit: z.B. für außergewöhnlichen Arbeitseinsatz oder Sommerpartys, Betriebsfeste, kleine Reisen mit einer Übernachtung, die eine betriebliche Organisationseinheit darstellen

Als Sonderregelung gelten auch Kostenübernahmen für Handys, Internet Flatrate etc. Dabei ist aus steuerlicher- und sozialversicherungspflichtiger Sicht zu beachten, dass sie als Arbeitsmittelgestellung im Privatbereich benötigt werden.

Hardfacts der Unternehmensbeteiligung

Von einer echten Unternehmensbeteiligung, auch im Sinne einer Nachfolgevorbereitung, also von „Hardfact“, spricht man beispielsweise bei:

  • einer stillen oder atypisch stillen Beteiligung
  • einer Anteilbeteiligung an der Gesellschaft

Bei der Betrachtung des Gründerpanels vom Institut für Mittelstandsforschung (IFM), welches seit 2003 erhoben wird, wurde festgestellt, dass

  • in den letzten Jahren ein stetiger Anstieg an freiberuflichen Existenzgründungen erfolgte und im Vergleich zu 2015 in 2016 dieser 6,6 % betrug.
  • bezogen auf Personen im erwerbsfähigen Alter (18 bis 65 Jahren) erfolgten in 2016 rund 17 Existenzgründungen je 10.000 Erwerbspersonen. Damit ist die Gründungsintensität zum Vorjahr leicht um eine Existenzgründung gestiegen.
  • die Existenzgründungen von Freiberuflern in den Stadtstaaten am höchsten waren.

Ergänzend sei noch erwähnt, dass das IFM für 2014 erstmalig Existenzgründungen für die 20 größten deutschen Städte und die 96 Raumordnungsregionen berechnet hat. Die höchste Gründungsintensität findet sich in Berlin und es folgen Hamburg, Bonn, Köln, München, Düsseldorf, Leipzig, Dresden und Frankfurt am Main.

 

Die Gruppe der tatsächlichen Gründer befinden sich in der Altersgruppe zwischen 33 und 50 Jahren. Diese Personengruppe ist in der Regel schon länger als fünf Jahre in einem Unternehmen beschäftigt. Genau dieser Personenkreis befindet sich in den Branchen der Architekten, Ingenieure und Planer. Somit verdeutlicht sich, welche Chancen sich durch eine Mitarbeiterbeteiligung aus dem eigenem Haus ergeben können.

 

Um Ihnen unter dem Begriff der Hardfacts der Unternehmensbeteiligung, die Mitarbeiterbeteiligung näher zu bringen, erläutern wir nachfolgend exemplarisch die Modelle der stillen und atypisch stillen Gesellschaft.

Die stille Gesellschaft

Die Grundlagen

Eine natürliche oder juristische Person kann sich mit einer Vermögenseinlage an einem bestehenden Büro - beispielsweise einem Architektur- oder Ingenieurbüro - beteiligen. Die rechtlichen Grundlagen sind im Handelsgesetzbuch (HGB §§ 230 bis 236) geregelt.

Der Grund

Ein Büroinhaber bzw. die Gesellschafter möchte/n einen oder mehrere Mitarbeiter am Unternehmen beteiligen. Der oder die Mitarbeiter beteiligen sich durch eine Einlage still am Unternehmen. D.h. seine Rechte und Pflichten beschränken sich ausschließlich auf das Innenverhältnis. Im Außenverhältnis ist die stille Beteiligung nicht zu erkennen. An Verlusten nimmt der stille Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner Einlagen teil, dies bedeutet falls das Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sollte, kann er nur maximal seine Einlagen verlieren.

Die Auswirkung und Vorteile der Beteiligung

Das eingesetzte Kapital des stillen Gesellschafters kann entsprechenden verzinst werden. Der stille Gesellschafter nimmt am Gewinn teil (je nach Gestaltung ist auch eine Verlustbeteiligung möglich). Er partizipiert jedoch nicht am Vermögen des Unternehmens und erhält keinerlei Mitbestimmungsrechte. Die erzielten Einkünfte des Gesellschafters sind Einkünfte aus dem Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und müssen mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag pauschal versteuert werden. Sollte er auch an Verlusten beteiligt sein, so könnte er diese als Werbungskosten in seiner Steuererklärung absetzen.

 

Auf diesem Wege könnte ein Architektur- oder Ingenieurbüro Mitarbeitern die Möglichkeit einräumen, am Erfolg des Unternehmens teilzuhaben, ohne das unternehmerische Risiko tragen zu müssen. Außerdem fühlen sich Mitarbeiter, die Eigenkapital eingesetzt haben, in der Regel länger mit dem Unternehmen verbunden. Ein starkes „Wir-Gefühl“ macht sich in vielerlei Hinsicht bezahlt.

Die atypische stille Gesellschaft

Die Grundlagen

Auch hier gelten die vorstehenden Ausführungen zur „stillen Gesellschaft“, die durch die zustimmungsvorbehaltenden Vermögens- und Kontrollrechte des stillen Gesellschafters ergänzt werden. Hierdurch erlangt er die steuerrechtliche Stellung eines Mitunternehmer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Der stille Gesellschafter ist aber handelsrechtlich nicht direkt am Ursprungsunternehmen beteiligt und somit auch kein Mitgesellschafter an der jeweiligen Personen- oder Kapitalgesellschaft.

Die Auswirkungen und Vorteile der Beteiligung

Atypisch stille Gesellschafter sind nicht nur prozentual gemäß der entsprechend getätigten Einlagen am Gewinn und Verlust beteiligt, sondern zusätzlich am Vermögen der Gesellschaft. Außerdem ist ein atypisch stiller Gesellschafter noch am Anlagevermögen und den stillen Reserven beteiligt. Sollte das entsprechende Architektur- oder Ingenieurbüro seinen Geschäftswert steigern, so würde er auch hieran partizipieren. Wie erwähnt liegt der wesentlichste Unterschied jedoch in der Maßnahme, dass er Mitsprache- und Kontrollrechte erhält. Durch diesen Punkt wird er steuerlich gesehen Mitunternehmer und kann Aufwendungen im Rahmen der Gewinnermittlung geltend machen.

 

Durch die Gewährung von Mitunternehmereigenschaften über Kontrolle und Mitspracherechte hat der Mitarbeiter nun Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und es ergeben sich für ihn steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Würde das, den Mitarbeiter beschäftigende Büro, in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, so würde eine atypisch stille Beteiligung zu steuerlichen Vorteilen bei der Gewerbesteuer führen. Letztendlich steht jedoch auch hier die langfristige Mitarbeiterbindung im Vordergrund.

 

Bei einer stillen als auch bei der atypischen stillen Beteiligung führt die entsprechend geleistete Kapitaleinlage zu einer Erhöhung der Liquidität des Architektur- bzw. Ingenieurbüros. Müssten diese Mittel über Kreditinstitute finanziert werden, so wäre dies nur durch zusätzliche Gewährung von Sicherheiten gegenüber der entsprechend finanzierenden Bank möglich.

Berechnung der Beteiligung

In der Berechnung der Beteiligung sind die Vertragsparteien völlig frei. Es ist falsch anzunehmen, dass obige Modelle eine Bewertung des Unternehmens voraussetzen. In der Regel wird eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals (von den stillen Gesellschaftern geleisteten Einlagen) über dem üblichen Maße der Banken gewählt. Bei der Bemessung der prozentualen Beteiligung am Gewinn oder Verlust ist aber kaufmännische Vorsicht geboten. Es ist ja letztendlich nicht gewollt, dem Unternehmen die Liquidität oder möglicherweise sogar die Substanz zu entziehen.

Schlussbemerkung

Unsere Ausführungen sollten nur einen ersten Eindruck über die Gestaltungsmöglichkeiten einer Mitarbeiterbeteiligung in Architektur- oder Ingenieurbüros vermitteln oder möglicherweise einen entsprechenden Denkanstoß auslösen. Daher können sie nur exemplarischen Charakter haben. Je nach Einzelfall ist zu prüfen, welche gestalterischen Modelle und/oder welche individuellen vertraglichen Festlegungen aus dem unternehmerischen, steuerlichen und rechtlichen Blickwinkel sinnvoll sind, damit in der Gestaltung das Gewollte zur Umsetzung kommt.

 


 

Till Hübner von ECKHOLD CONSULTANTS Till Hübner von ECKHOLD CONSULTANTS

 

ECKHOLD CONSULTANTS GmbH

 

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