QM tut gut: Wie sich Architekten und Ingenieure wieder aufs Wesentliche konzentrieren können

Intensität und Häufigkeit der Objektüberwachung | Grundlagen einer rechtskonformen Objektüberwachung – Bauleitung in der Praxis (2)

Grundlagen einer rechtskonformen Objektüberwachung – Bauleitung in der Praxis

Architekten und Ingenieure übernehmen bei der Objektüberwachung gemäß HOAI Aufgaben des Auftraggebers. Dieser delegiert mittels Vollmacht an die beauftragten Büros, was diese zu leisten haben und wofür sie befugt sind, um handlungsfähig zu sein. Eine in der Praxis schwierige Rechtsmaterie.

Für die richtige Erfüllung der Bauleitungsaufgaben tragen die beauftragten Büros, wie bei allen anderen werkvertraglichen Planungsleistungen auch, die volle technische Verantwortung. Was geschieht aber, wenn sich die Bauleitung während oder nach der Bauausführung als mangelhaft erweist? Häufig haben Auftraggeber und Büros unterschiedliche Auffassungen darüber, was zu einer umfänglichen und mangelfreien Bauleitung gehört. Die in der HOAI genannten Grundleistungen sind nur ein Anhaltspunkt dafür, welche Aufgaben im Rahmen der Bauleitung zu erfüllen sind.

Die Schwierigkeit der Objektüberwachung liegt also mitunter in der Differenzierung des passenden Arbeits- und Überwachungsaufwandes. Die große Herausforderung für Architektur- und Ingenieurbüros besteht darin, die Bauleitungsaufgaben zum einen vollständig zu erbringen und zum anderen dennoch ein positives Ergebnis mit dieser Leistungsphase zu erwirtschaften.

Prof. Dr. Thomas Benz gibt exklusiv für den QualitätsVerbund Planer am Bau Tipps, wie Architekten und Ingenieure mit Bauleitungsaufträgen richtig umgehen.

Teil 2: Intensität und Häufigkeit der Objektüberwachung

Auftraggeber und Bauleiter sind immer wieder unterschiedlicher Meinung, wie oft ein Bauleiter auf der Baustelle zu sein hat.

Wertet man die gängige Rechtsprechung aus, so ist der bauleitende Architekt oder Fachingenieur nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch angemessene Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen befolgt werden. Bei wichtigen und kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Planung durch ein vom Bauherrn beauftragtes anderes Büro erbracht wurde. Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt  auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben.

Übersetzt man die o.g. dehnbaren und nicht eindeutige Begriffe der Rechtsprechung wie „angemessen“, „zumutbar“  oder „häufige Kontrollen“ in die Praxis, ist es sinnvoll, die Gewerke in seinem Projekt in drei Stufen der Überwachungsintensität einzuteilen:

Stufe 1: Höchste Überwachungsanforderung, Arbeiten mit hohem Sicherheitsrisiko

Stufe 2: Standardmäßige Überwachungsanforderung, Arbeiten mit hohem Mängelrisiko

Stufe 3: Geringe Überwachungsanforderung, Handwerkliche Selbstverständlichkeiten – hier lassen sich Mängel später einfach beseitigen

In den letzten Jahren hat sich nach herrschender Meinung folgender Sachstand entwickelt:

Hohe Überwachungsintensität

  • Abbruch-, Aushub- und Unterfangungsarbeiten
  • Gründungs-, Abdichtungs- und Isolierarbeiten
  • Wärmedämmverbundsysteme
  • Sonderkonstruktionen

Standardmäßige Überwachungsintensität

  • Drainagearbeiten
  • Dachabdichtungs- und Dachdeckerarbeiten
  • Fassadenarbeiten aller Art, z.B. Naturstein, Oberputze

Geringe Überwachungsintensität

  • Oberflächengewerke wie Maler, Bodenleger, Fliesen, Schreiner, Endreinigung usw.

Merke:

Die Komplexität eines Gewerkes bestimmt die Überwachungsintensität. Je höher das Bauschadens- und Mangelrisiko ist, desto höher sind die Anforderungen an die Bauleitung.

Tipps für die Praxis:

  1. Teilen Sie alle Gewerke und Arbeiten in die o.g. Überwachungsstufen ein.
  2. Legen Sie fest, wann, wie oft und mit welchen Instrumenten die Überwachung durchgeführt und dokumentiert wird (Überwachungskonzept).
  3. Fordern Sie die ausführenden Unternehmen auf mitzuteilen, wann Bauzwischenstände erreicht sind, die unbedingt überwacht werden müssen, weil sie danach nicht mehr geprüft werden können.

Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Thomas Benz Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Thomas Benz

 

Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Thomas Benz

studierte technisch orientierte Betriebswirtschaftslehre an der Universität Stuttgart mit Schwerpunkt Baubetrieb, Controlling und Organisation. Anschließend promovierte er 2000 am dortigen Institut für Baubetriebslehre. Seit 2006 hat er die Professur für Baubetriebslehre, Bauwirtschaft und Schlüsselfertigbau an der Hochschule für Technik Stuttgart, zuletzt als Dekan. Neben praktischen Tätigkeiten in Bauunternehmen sowie Bauträgergesellschaften arbeitete er auch in Ingenieurgesellschaften, wo er u.a. das QualitätsZertifikt Planer am Bau einführte. Heute arbeitet er auch freiberuflich als Berater in der Baubranche (u.a. Prozessoptimierung, QM, Strukturentwicklung...), ist Beirat in einem mittelständischen Bauunternehmen und Mediator...

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